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   BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86   

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https://dejure.org/1987,1951
BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86 (https://dejure.org/1987,1951)
BGH, Entscheidung vom 05.02.1987 - 1 StR 726/86 (https://dejure.org/1987,1951)
BGH, Entscheidung vom 05. Februar 1987 - 1 StR 726/86 (https://dejure.org/1987,1951)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Annahme eines fortgesetzten Zusammenhangs zwischen Nötigung und Taterfolg einer Vergewaltigung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 177

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 15.03.1984 - 1 StR 72/84

    Zeitlicher Zusammenhang zwischen körperlichen Misshandlungen und sexuellen

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86
    Der Umstand, daß der Angeklagte am nächsten Morgen den Geschlechtsverkehr mit der Zeugin gegen deren Willen unter bewußter Ausnutzung der Wirkungen der vorausgegangenen Gewalttätigkeiten, nämlich der fortdauerenden Schmerzen der Zeugin, durchgeführt hat (UA S. 8/9), reicht nicht ohne weiteres aus, um eine solche Verknüpfung zu begründen, zumal zwischen den Mißhandlungen und dem Beischlaf ein nicht näher mitgeteilter Zeitraum lag und es an einer fortdauernden Zwangsausübung durch den Angeklagten fehlte (vgl. BGH JZ 1984, 587 m.w.N.).

    So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls das Vorhaben des Täters, den Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGH JZ 1984, 587; BGH, NStZ 1986, 409).

  • BGH, 15.10.1974 - 1 StR 303/74

    Voraussetzungen der Bedrohung - Bestehen eines Ermessensspielraums des

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86
    Jedoch ist dem Urteil nicht zu entnehmen, daß dem Angeklagten bewußt war, die Zeugin mit weiteren Mißhandlungen von einiger Erheblichkeit (vgl. BGH bei Dallinger, MDR 1975, 22, sowie 1975, 196) zu bedrohen, und daß er zumindest billigte, daß das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben empfinden würde.
  • BGH, 26.02.1986 - 2 StR 76/86

    Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch eines Kindes und sexuellem

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86
    So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperlich wirkende Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls das Vorhaben des Täters, den Beischlaf zu vollziehen, auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGH JZ 1984, 587; BGH, NStZ 1986, 409).
  • BGH, 02.06.1981 - 1 StR 235/81

    Annahme einer Vergewaltigung bei nur geringer Gegenwehr des Opfers - Unterbleiben

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86
    Das gilt jedoch nur dann, wenn sie nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen sollte und dann tatsächlich bei dessen Ausübung auch diente, weil das Opfer angesichts der früheren Gewaltanwendung und der gegebenen Kräfteverhältnisse aus Furcht vor weiteren Gewalttätigkeiten von einer Gegenwehr absieht (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1976, 812 m.w.N.; BGH, NStZ 1981, 344).
  • BGH, 29.07.1982 - 4 StR 385/82

    Reformatio In Peius - Verschlechterungsverbot - Gesamtstrafe - Einzelstrafe -

    Auszug aus BGH, 05.02.1987 - 1 StR 726/86
    Das neue Tatgericht wird zu beachten haben, daß, falls es im Fall II 1 zwei Einzelstrafen verhängen sollte, deren Summe die Einsatzstrafe, auf die im angefochtenen Urteil erkannt war, nicht überschreiten darf (BGH StV 1982, 510).
  • BGH, 18.01.1995 - 3 StR 559/94

    Nötigung - Gewalt - Gewaltanwendung - Vergewaltigung - Sexuelle Nötigung

    Das angewendete Nötigungsmittel muß nach dem Willen des Täters der Herbeiführung der sexuellen Handlung dienen, also "final verknüpft" sein (BGHR StGB § 177 I Gewalt 1 und Drohung 2, 4, 6).
  • BGH, 07.11.1995 - 4 StR 608/95

    Mitangeklagter - Angelastete Tat - Absperren der Tür - Gewaltanwendung - Sexuelle

    Äußerungen des Angeklagten, die eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen der Anwesenheit des Hundes und der Durchführung der sexuellen Handlungen belegen könnten (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1), teilt das Urteil nicht mit.
  • BGH, 10.01.1995 - 3 StR 588/94

    Vergewaltigung - Nötigung - Finale Verknüpfung - Tatmittel - Geschlechtsverkehr -

    Das angewendete Nötigungsmittel muß nach dem Willen des Täters der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs dienen, also "final verknüpft" sein (BGHR StGB § 177 I Gewalt 1 und Drohung 2, 4, 6).
  • BGH, 23.02.1989 - 4 StR 29/89

    Strafbarkeit wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung,

    Die Tatbestände der Vergewaltigung und der sexuellen Nötigung wie auch später der Nötigung sind auch dann erfüllt, wenn das Opfer unter dem Eindruck früherer Gewaltanwendungen und aus Furcht vor Wiederholung keinen Widerstand gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen leistet, falls der Täter dies weiß (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1; LK, 10. Aufl. § 177 StGB Rdn. 5, 14).
  • BGH, 28.02.1991 - 4 StR 553/90

    Voraussetzungen einer Verurteilung des Angeklagten wegen Vergewaltigung -

    Es muß eine zweckbestimmte Verknüpfung zwischen dem Nötigungsmittel und dem Taterfolg festgestellt werden; die Gewaltanwendung muß - nach dem Willen des Täters - der Herbeiführung des Geschlechtsverkehrs und seiner Durchführung tatsächlich dienen (BGHR StGB § 177 I Gewalt 1).
  • BGH, 18.11.1997 - 4 StR 546/97

    Revision aufgrund einer Sachrüge - Eintreten einer Verfolgungsverjährung -

    Nach den bisherigen Feststellungen kommt zwar in Betracht, daß aus der Sicht des Tatopfers in der zu Beginn des Tatgeschehens angewendeten Gewalt und dem weiteren Verhalten des Angeklagten die konkludente Drohung lag, es werde weitere erhebliche Gewalt angewendet, falls das Vorhaben des Angeklagten auf Widerstand stoßen sollte (vgl. BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1).
  • BGH, 10.11.1995 - 3 StR 412/95

    Angabe der für erwiesen erachteten Tatsachen hinsichtlich der gesetzlichen

    Nach § 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB § 177 I Gewalt 1, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12), begangen.
  • BGH, 26.07.1990 - 5 StR 292/90

    Anforderungen an die Angabe des Mindestschuldumfangs bei sexuellen Übergriffen

    Dazu reicht es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings aus, wenn das Opfer unter dem Eindruck früherer Gewaltanwendungen und aus Furcht vor Wiederholung keinen Widerstand gegen die Vornahme der sexuellen Handlungen leistet, falls der Täter dies weiß (BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1, 6).
  • BGH, 11.05.1993 - 1 StR 169/93

    Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung: Erkennbarkeit des Widerstands des

    So kann in der bereits zugefügten Gewalt die konkludente Drohung liegen, der körperliche Zwang werde fortgesetzt oder erneut angewendet, falls der Täter auf Widerstand stoße (BGH JZ 1984, 587, BGH NStZ 1986, 409; BGHR StGB § 177 Abs. 1 Gewalt 1).
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